Cookie-Banner selbst bauen – und warum der Klick 38 Euro wert ist

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Abstrakte dunkle Illustration: ein Banner-Riegel über einer Website-Silhouette, daneben ein kleines Häkchen-Symbol in Violett

Ein Cookie-Banner ist in zehn Minuten gebaut. Ein wirksames Banner ist es damit nicht – und genau darum ist der Klick auf dieses Thema so teuer. Im Google Keyword-Planer bringt „cookie banner erstellen“ hierzulande nur 10 bis 100 Suchen im Monat, aber einen Klickpreis von 38,52 Euro: der höchste Wert im ganzen Themenfeld dieser Seite (Keyword-Planer, DE/AT, Stand 11. September 2026). Wer so viel pro Klick zahlt, verkauft keine Banner-Software. Er verkauft die Vermeidung einer Abmahnung.

Ich habe das im September selbst angefasst. Am 11. September 2026 habe ich die Anbieterkennzeichnung für eine österreichische Website gebaut: § 5 ECG für Name, Anschrift und Kontaktdaten, § 25 MedienG für die Offenlegung.[1][2] Auffällig war weniger das Gesetz als das, was in den Vorlagen steht: Die meisten zitieren deutsches Recht, viele noch § 5 TMG. Das Telemediengesetz ist aber am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und wurde vom Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst.[3] Die Vorlage sah vollständig aus und war es nicht.

Genau diese Lücke ist der Grund, warum ich dem Cookie-Banner einen eigenen Abschnitt gebe. Ein Impressum ist eine Textaufgabe. Ein Banner ist eine technische Aufgabe mit derselben Rechtsfolge – nur dass dort ein Skript feuert, bevor jemand zugestimmt hat.

Prüfungsumfang, offen deklariert: Die Impressums-Erfahrung ist eigene Praxis. Consently habe ich nicht selbst eingesetzt; alle Angaben dazu stammen von der AppSumo-Deal-Seite, abgerufen am 2. Oktober 2026.[4]

Cookie-Banner erstellen: was die Einwilligung wirklich leisten muss

Die zentrale Norm ist § 25 Abs. 1 TDDDG. Danach ist das Speichern von Informationen auf dem Endgerät des Nutzers oder der Zugriff darauf nur zulässig, wenn der Nutzer auf Grundlage klarer und umfassender Informationen eingewilligt hat.[5] Zwei Dinge daran werden regelmäßig unterschätzt:

  • Es gibt keine Interessenabwägung. Anders als bei der DSGVO lässt sich der Zugriff auf das Endgerät nicht mit „berechtigtem Interesse“ rechtfertigen. Absatz 2 kennt nur zwei eng begrenzte Ausnahmen: die Übertragung einer Nachricht oder die unbedingt erforderliche Funktion eines ausdrücklich gewünschten Dienstes – Warenkorb, Login-Sitzung, Sicherheitsfunktionen.[5] Reichweitenmessung gehört nicht dazu.
  • Es zählt der Zeitpunkt. Die Einwilligung muss vorliegen, bevor das Skript zugreift. Ein Banner, das informiert, während im Hintergrund schon ein Analytics-Cookie gesetzt wird, ist der häufigste Fehler in der Praxis – und der einfachste, den jemand mit einem Netzwerk-Protokoll belegen kann.[6]

Für die Gestaltung hat die Datenschutzkonferenz konkrete Maßstäbe formuliert: Es braucht immer eine aktive Handlung. Vorangekreuzte Kästchen, Weiterscrollen oder Untätigkeit sind keine Einwilligung. Wenn ein Banner den Zugriff auf die Inhalte versperrt, muss die Ablehnung ohne Mehraufwand an Klicks möglich sein. Zwei Schaltflächen, von denen eine sofort zustimmt und die andere nur weitere Einstellungsseiten öffnet, haben nicht denselben Kommunikationseffekt und tragen die Einwilligung deshalb regelmäßig nicht.[6] Dazu kommt: Die Angaben im Banner müssen zur Datenschutzerklärung passen – andere Anbieter oder andere Rechtsgrundlagen in beiden Dokumenten sind ein dokumentierter Kritikpunkt der Aufsichtsbehörden. Und der Widerruf muss genauso einfach sein wie die Erteilung, in der Praxis also ein dauerhafter Link in der Fußzeile.[6]

Warum der Klick 38 Euro wert ist: die zweite Front

Die Aufsichtsbehörden sind nur eine Seite. Die andere Seite sind Mitbewerber.

Der Bundesgerichtshof hat am 27. März 2025 entschieden, dass Verstöße gegen das Datenschutzrecht wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können: Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber dürfen sie im Wege einer wettbewerblichen Klage vor den Zivilgerichten geltend machen.[7] Es braucht also nicht einmal einen betroffenen Nutzer, der sich beschwert. Ein konkurrierender Anbieter genügt.

Zu den Kosten kommt die Bußgeldseite. § 28 TDDDG ahndet unter anderem den Fall, dass jemand entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Information speichert oder auf eine Information zugreift – mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro.[8] Das ist die Zahl, die den Klickpreis von 38,52 Euro erklärt: Es geht nicht um Markenbekanntheit, es geht um Schadensvermeidung bei einem Publikum, das sucht, wenn es bereits Druck hat.

Website rechtssicher machen: zwei Baustellen, die zusammengehören

Wer den Banner allein betrachtet, übersieht die zweite Hälfte. Ich behandle beides seit September zusammen, weil beide an derselben Stelle hängen: der Fußzeile.

Erstens das Impressum. In Deutschland gilt seit dem 14. Mai 2024 § 5 DDG statt § 5 TMG. Die Pflichtinhalte sind im Kern gleich geblieben – Name und Anschrift, eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigter, gegebenenfalls Registergericht und Registernummer, zuständige Aufsichtsbehörde und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.[9] Geändert hat sich die Fundstelle, und das ist keine Kosmetik: Ein Impressum, das sich auf das TMG beruft, verweist auf eine Norm, die es nicht mehr gibt. Wer § 5 Abs. 1 nicht vollständig verfügbar hält, riskiert nach § 33 DDG eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro.[10]

Zweitens die österreichische Variante. Dort greifen zwei Vorschriften: § 5 ECG verlangt ständig und leicht zugänglich Name oder Firma, die geografische Anschrift, Angaben für eine rasche Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail, sofern vorhanden Firmenbuchnummer und -gericht, die zuständige Aufsichtsbehörde sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.[1] § 25 MedienG verlangt zusätzlich die Offenlegung – und ausdrücklich so, dass sie „auf einer Website ständig leicht und unmittelbar auffindbar“ ist.[2] Wer deutsche Vorlagen eins zu eins übernimmt, erfüllt das nicht.

Der Merksatz, den ich mir daraus mitgenommen habe: Ein Banner ist der Ort, an dem der Nutzer entscheidet. Das Impressum ist der Ort, an dem ein Prüfer sieht, ob der Betreiber sein Handwerk kennt. Beides landet in derselben Fußzeile.

Selbst bauen oder Consent-Tool: was der Vergleich zeigt

Technisch lässt sich ein Banner in eigenem Code bauen. Das ist keine Frage des Könnens, sondern der Betriebsform – entscheidend ist, was nach dem Einbau passiert.

Ein Consent-Dienst übernimmt drei Aufgaben, die im Eigenbau dauerhaft Arbeit machen: die Erkennung der Cookies, das Protokoll der Einwilligungen (den Nachweis) und die Textbausteine. Der AppSumo-Deal Consently beschreibt genau dieses Paket: gebrandete Banner, automatische Cookie-Scans, ein Generator für Richtlinientexte und ein Protokoll der Einwilligungsentscheidungen, dazu Unterstützung für IAB TCF 2.2 und Google Consent Mode v2.[4]

Kriterium Selbst bauen Consently (Lifetime-Deal)
Einstiegspreis 0 $ Software, dafür Zeit 39 $ einmalig (Tier 1, statt 99 $)
Banner eigener Code gebrandet, aus Vorlagen
Cookie-Erkennung manuell, bei jeder Änderung neu Auto-Scan, wiederkehrend
Nachweis (Consent-Log) selbst protokollieren Protokoll enthalten
Texte selbst schreiben oder anwaltlich Generator für Entwürfe
Einbau vollständig eigener Code Skript im Seitengerüst
Abhängigkeit keine Dienst muss verfügbar bleiben
Laufende Kosten keine keine – Lifetime

Zu den Stufen: Tier 1 kostet 39 $ (statt 99 $) und deckt eine Domain mit 100.000 Seitenaufrufen pro Monat; Tier 2 kostet 129 $ für fünf Domains mit unbegrenzten Aufrufen, darüber folgen weitere Stufen bis 999 $.[4] Die Aktivierung muss innerhalb von 60 Tagen nach dem Kauf erfolgen, die Rückgabe ist ebenfalls bis 60 Tage möglich.[4] Eine Agentur darf Kundenprojekte über einen Account verwalten.[4]

Zur Datenlage, ohne Schönfärberei: Die Bewertung liegt bei 4,1 von 5 aus 33 Bewertungen (Stand 2. Oktober 2026).[4] Der Anbieter ist jung – laut Deal-Seite gegründet am 1. Oktober 2025, Sitz Bangladesch, 11 bis 50 Mitarbeiter.[4] Die Zusammenfassung der Kundenstimmen nennt zwei Schwachpunkte: die Skriptgröße kann die Ladezeit beeinflussen, und es gab vereinzelte technische Aussetzer.[4] Bei einem Skript, das auf jeder Seite geladen wird, ist die Ladezeit kein Nebensatz.

Consent-Tool gegen selbst gebauten Banner: der Preis-Vergleich

Rechnen wir es kurz. Ein Anwalt für eine Datenschutzerklärung liegt schnell im dreistelligen bis vierstelligen Bereich, eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung ebenfalls. Ein Banner-Skript mit Auto-Scan und Nachweis für 39 Dollar einmalig ist dagegen der kleinste Posten im ganzen Vorhaben – kleiner als das Impressum, das ich im September gebaut habe.

Was das Werkzeug nicht übernimmt: Die Verantwortung. Der Policy-Generator erzeugt einen Entwurf, keine Rechtsberatung. Er kennt die tatsächlich eingesetzten Dienste nur so weit, wie der Scan sie sieht. Genau hier bleibt Arbeit bei dir: Scans prüfen, Anbieterliste mit der Datenschutzerklärung abgleichen, Ablehnen- und Akzeptieren-Schaltfläche auf gleiche Stufe stellen. Ein automatisch generierter Text, ungeprüft übernommen, ist die zweite Version der kaputten Vorlage – nur teurer.

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Was ich an deiner Stelle machen würde

Drei Schritte, in dieser Reihenfolge:

  • Erst den Banner, dann alles andere. Er ist die einzige Stelle, an der ein Skript ohne Zustimmung feuert – technisch prüfbar und damit im Streitfall der erste Blickpunkt. Zuerst dafür sorgen, dass vor dem Klick nichts lädt: Analytics, Fonts, eingebettete Videos, Pixel.
  • Dann die Fußzeile. Impressum mit korrekter Fundstelle – § 5 DDG in Deutschland, § 5 ECG plus § 25 MedienG in Österreich – und einen dauerhaften Link „Cookie-Einstellungen“, über den der Widerruf genauso schnell geht wie die Zustimmung.
  • Zum Schluss der Nachweis. Wer nichts protokolliert, kann im Zweifel nicht zeigen, dass eine Einwilligung vorlag. Das ist der Punkt, an dem ein Dienst wie Consently einem selbst gebauten Banner am meisten voraus hat – nicht das Banner-Design.

Der teure Klick ist am Ende ein gutes Signal: Es gibt genug Andere, die für diese Suchanfrage 38 Euro zahlen. Das Problem ist gelöst, aber niemand will Zeit darauf verwenden. Wer es einmal sauber aufsetzt, hat es in einem Monat nicht mehr auf der Liste.

Wer den ganzen Marketing-Stack ohne Monatsabo aufsetzen will, findet die Mechanik dahinter in zwei weiteren Beiträgen: SEO-Tool ohne Abo 2026: was Lifetime-Deals wirklich können und Newsletter-Tool ohne monatliche Kosten. Beide rechnen dasselbe Muster durch – Einmalzahlung gegen Abo. Alle Beiträge zu diesem Bereich sammelt die Übersicht Marketing & Automatisierung.

Häufige Fragen

Brauche ich einen Cookie-Banner, wenn ich nur Analytics nutze?

Ja. § 25 Abs. 1 TDDDG gilt unabhängig davon, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, und die Ausnahmen in Absatz 2 sind eng begrenzt: Übertragung einer Nachricht oder unbedingt erforderliche Funktion eines ausdrücklich gewünschten Dienstes. Reichweitenmessung fällt nicht darunter, und eine Interessenabwägung wie in der DSGVO ist an dieser Stelle nicht möglich.[5]

Reicht ein Banner mit „OK“ und einem Link zu den Einstellungen?

Nein. Die Aufsichtsbehörden verlangen eine aktive Handlung – nichts darf vorab angekreuzt sein – und Optionen mit gleichwertigem Kommunikationseffekt. Eine Schaltfläche für „Alles akzeptieren“ neben einer, die nur weitere Einstellungen öffnet, erfüllt das nicht; die Ablehnung darf keinen Mehraufwand an Klicks kosten.[6]

Ist mein Impressum mit „§ 5 TMG“ noch gültig?

Die Inhalte sind im Kern dieselben, die Fundstelle ist es nicht. Das TMG ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten; die Anbieterkennzeichnung steht jetzt in § 5 DDG.[3][9] Ein Hinweis auf eine aufgehobene Norm ist der billigste Fehler, den man vermeiden kann – und laut § 33 DDG steht bei einem unvollständigen Impressum eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro im Raum.[10]

Kann ein Consent-Tool mir die Datenschutzerklärung abnehmen?

Nein. Es erzeugt Textentwürfe und protokolliert Einwilligungen. Die Verantwortung bleibt beim Betreiber – die Angaben im Banner müssen mit der Datenschutzerklärung übereinstimmen, und diese Kongruenz ist ein ausdrücklicher Prüfpunkt der Aufsichtsbehörden.[6] Ein Generator liefert also den Anfang, nicht das Ergebnis.

Quellen

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